Landesverband Motorbootsport
Rheinland-Pfalz e.V.

 

MERKBLATT BEIM FÜHREN VON KLEINFAHRZEUGEN IN DER FRANZÖSISCHEN BINNENSCHIFFAHRT

VNF

Achtung!

Dieses Merkblatt von VNF zeigt nicht unbedingt
den aktuellen Stand und ist aus dem Jahr 2004.

Bekannte Fehler wurden bereits beseitigt,
trotzdem empfehlen wir dringend weitere
neue Informationen zum Revier zu suchen.

Weitere Infos gibt es HIER...
1. Kennzeichnungspflicht / Mitführen von Dokumenten

Jedes Boot mit einer Stärke von 6 PS und mehr oder einer Länge von über 5 m muss ein Kennzeichen haben.
Für Boote mit einem Motor von über 10 PS ist ein Bootsausweis erforderlich.
Wasserfahrzeuge mit einem Gewicht von über 20 Tonnen müssen ein amtliches Kennzeichen haben und der Eichschein muss vom Bootsführer mitgeführt werden.
Dieser Ausweis ist ein Eigentumstitel (gültig 15 Jahre).

Weitere erforderliche Dokumente die mitgeführt werden müssen :
• Ein Exemplar der polizeilichen Verordnung (Boote über 20 Tonnen)
• Ein Exemplar über die spezifischen Regelungen der zu befahrenden
Wasserstraße (Boote über 20 Tonnen)
• Eine Vignette VNF für Boote über 5 m länge, die durch menschliche
Kraft oder einen Motor von über 9 PS angetrieben werden
(siehe unter 7.)
 
 
3. Besonderheiten einiger nautischer Aktivitäten :

Mietboote ohne Führerschein
Der Fahrer von Mietbooten braucht keinen Bootsführerschein. Er erhält nach einer einstündigen Schulung einen Bootspass, der durch den Vermieter ausgestellt wird und nur für die Zeit der Miete des Bootes, höchstens jedoch 6 Wochen Gültigkeit hat (der Inhaber dieses Boots-passes darf nicht auf dem Rhein, sowie der Ill zwischen der Panoramastraße und der St.-Guillaume-Brücke in Strasbourg fahren).

Bei einer Kontrolle ist der Mieter verpflichtet, die nachfolgenden Papiere vorzuzeigen :
• Den Bootsausweis
• Label de nolissage C (Genehmigung vom Wasser- und Schifffahrtsamt)
• Den Sportbootführerschein oder den vom Vermieter ausgestellten
Bootspass
• Die Schifffahrtspolizeiverordnung
• Die Vignette VNF
Deutsche Charterfirmen benötigen eine Genehmigung vom Französischen Wasser- und- Schifffahrtsamt.
2. Führerscheinpflicht für Kleinfahrzeuge

Es gibt 3 Fahrerlaubnis-Kategorien

Bootsführerschein „C“ = coche de plaisance (Prozentsatz des Motors unter 1* und Länge unter 15 Metern, Alter vom Fahrer mindestens 16 ).

Sportbootführerschein „S“ ( Fahrer mindestens 16 Jahre alt).

Bootsführerschein „ PP“ (Péniche) (Prozentsatz des Motors unter 1* u. Länge über 15 Metern)

Wann braucht man einen Bootsführerschein ?

Berechnung der Motorkennzahl : T =              K x P        
                                                            Länge x Länge

T = Kennzahl des Motors
(Ergebnis der Berechnung über 1 = Bootsführerschein erforderlich)
K = Fester Koeffizient = 2,6
L = Länge in Metern
P = Stärke des Motors in KW
(Umrechnung „PS“ in „KW“. : 1 PS = 0,736 KW)

Beispiele für Boote, für die kein Führerschein erforderlich ist (gemäß Länge u. Motorisierung des Schiffes).

• Länge : 3 Meter – Stärke unter 3,46 KW
• Länge : 3,5 Meter – Stärke unter 4,71 KW
• Länge : 4 Meter – Stärke unter 6,15 KW
• Länge : bis 4,99 Meter – Stärke bis 9,58 KW
Fahren mit Jet-Ski:
(Bekanntmachung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Nr. 65 vom 16.10.1997)
Die Ausübung des Jetskifahrens ist auf der gesamten Wasserstraße von Ostfrankreich, verboten.
Hierzu gibt es nur eine Ausnahme, wonach das Jetskifahren nur zwischen Rhein-km 275 und Rhein-km 276,8 auf dem Rhein gestattet ist.

Wasserskifahren
(Bekanntmachung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Nr. 21 vom 26.02.2003)
Das Wasserskilaufen ist auf dem Rhein auf den in der oben genannten Bekanntmachung aufgeführten Strecken erlaubt:

Km 171,640 bis 173,675 (franz. Seite bis Km 173,700)
Km 225,1 bis Km 234,4 (franz. Seite bis KM 234,3)
Km 240,5 bis 241,9
Km 243,5 bis 248,1
Km 262 bis 267 (Rheinau)
Km 275 bis 276,8 (Rampe 276,675).
Km 277 bis 282 (Plobsheim)
Km 298,5 bis 307 (La Wantzenau)
Km 312,5 bis 317,5 (Gambsheim)
Km 320 bis 331 (Dalhunden)
Km 341 bis 348 (Seltz, Lauterbourg)

Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt. Das Fahren mit sogenannten "Bananabooten" ist in Ostfrankreich und auf dem Rhein verboten.
 
 
4. Sicherheitsausrüstung

Die Verfügung vom 01. Februar 2000 schreibt die wichtigsten Sicherheitsausrüstungen für Boote auf den Wasserstraßen im Landesinnern Frankreichs vor :

Segelboote mit und ohne Motor :
• Konforme Schiffsgeräte
• 2 Ruder oder ein Wrigruder
• 1 Schöpfkelle (außer es ist eine schwimmende Wasserpumpe
vorhanden)
• 1 Eimer mit Seil für die Boote mit einer Länge von über 5 Metern.
• 1 Festmacherklampe vorne
• 1 Abschleppklampe hinten
• 1 Fußpumpe für Gummiboote
• Eine Vorrichtung die sicherstellt, dass bei Motoren von einer Leistung
  von über 4,5 KW dieser sich automatisch ausschaltet, sobald der
Bootsführer über Bord fällt.
• 2 Fangleinen, von denen jede mindestens die Länge des Bootes
  haben soll
• Erste-Hilfe-Kasten
• 1 CE-genormter Rettungsring
• 1 Bootshaken

Hausboote:
• Schiffsgeräte
• 1 Bootshaken
• 1 Eimer mit mindestens 7 Litern Inhalt
• Erste-Hilfe-Kasten
• 1 CE-genormter Rettungsring

Alle Boote müssen darüber hinaus wie folgt ausgestattet sein:
• 1 Rettungsring pro Person (Isotherme Kleidung ausgenommen)
• 1 oder mehrere Feuerlöscher gemäß den Besonderheiten des Wohnbootes
5. Schifffahrt auf dem Rhein

Auf dem Rhein, sowie auf dem großen elsässischen Kanal, ist die Schifffahrt den internationalen Regeln unterworfen, die sich aus der Mannheimer Akte ergeben.

• Alle Wasserfahrzeuge, auch die ohne Motor, müssen mit einem
Kennzeichen versehen sein.
Für das Führen von Motorwasserfahrzeugen wird bis zu einer Länge
von 15 Metern ein Bootsführerschein benötigt.
• Der Führer eines Fahrzeuges von über 15 Metern Länge muss Inhaber
des Rheinschifferpatentes sein.
• An Bord von Fahrzeugen, die mit Sprechfunkgeräten ausgerüstet sind,
muss 1 Person an Bord sein, die das Sprechfunkzeugnis hat.

6. Geschwindigkeit

Auf allen Wasserstraßen Ostfrankreichs (außer Rhein und Mosel) beträgt die Höchstgeschwindigkeit 6 km/h bzw. 3 Knoten (außer besondere Beschilderung).

7. Gebühr für die Benutzung der französischen Wasserstraßen
               (Keine Gebührenpflicht auf der ganzen Rheinstrecke)

                      (Gebühren finden Sie über diese Seite)
 
 
 
 
 
 
   
8. Alkoholmissbrauch

Auf den innerfranzösischen Wasserstraßen und auf dem Rhein ist das Führen und Steuern eines Bootes für die Personen verboten, bei denen die Alkoholkonzentration im Blut 0,5 Promille erreicht.

9. Sonstiges

Passagiere an Bord : Auf einem Kleinboot dürfen nicht mehr als 12 Personen an Bord sein.
Kinder unter 12 Jahre müssen Schwimmwesten tragen sobald sie außerhalb der Kabine sind.
Bekanntmachung : Die Bekanntmachungen sind zu beachten
(Beispiel : Fahrverbot wegen Arbeiten)
Dokumente : Alle deutschen Dokumente sind auf den französischen Wasserstrassen anerkannt.
Die Compagnie fluviale von Strasbourg wünscht Ihnen
eine angenehme Fahrt in Frankreich.




COMPAGNIE FLUVIALE DE GENDARMERIE
45 Quai Jacoutot
67016 STRASBOURG
Tel. +33 3 88 61 26 22
Fax +33 3 88 60 89 85