Umweltseminar 2004
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Mehr als 20 interessierte Teilnehmer konnte Helmut Schink an diesem Samstagnachmittag in der Clubgaststätte des MYC Worms willkommen heißen. Die 1. Vorsitzende des Clubs, Irmgard Egelhof und der Vorsitzende unseres Landesverbandes, Egon Schuster, ließen es sich nicht nehmen, ein herzliches Grußwort an die aus allen Landesteilen angereisten Vereinsvertreter zu richten. Kernthema der Veranstaltung war der aktuelle Kriterienkatalog der Deutschen Gesellschaft für Umwelterziehung (DGU) zur Bewerbung um die Umweltauszeichnung „Blaue Flagge“. |
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Franz W. Heers vom Referat Raumordnung – Umwelt und Naturschutz des DMYV und gleichzeitig Mitglied in der Jury zur Vergabe der „Blauen Flagge“ bei der DGU, führte gekonnt durch das jedem Teilnehmer vorliegende 15-seitige Formular. Dabei erläuterte er anschaulich an Beispielen, wie die vielfältigen Anforderungspunkte zu erledigen sind. Insbesondere behandelte er hier auch die speziellen Einzelfragen der Anwesenden. Abschließend bestätigte F. W. Heers aus Erfahrungen einiger Teilnehmer, dass dank der „Blauen Flagge“ zwischenzeitlich das weit verbreitete Negativimage der motorisierten Bootsfahrer deutlich abgebaut werden konnte. „Politiker, Behörden und Umweltverbände haben erkannt, dass Bootsfahrer aktiven Umweltschutz betreiben“. Deshalb forderte er alle Clubs auf, verstärkt auch für die Verbreitung der neu geschaffenen individuellen „Blauen Flagge“ für Sportbooteigner zu sorgen. Im Gegensatz zur „Blauen Flagge“ für Sportboothäfen ist diese nur einmal mittels einer „Verpflichtungserklärung“ zu beantragen. |
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Im zweiten Arbeitsthema referierte Helmut Schink über das richtige Betanken von Booten aus Kraftstoffkanistern. Zahlreiche Unfälle mit Personen-, Sach- und Umweltschäden in den vergangen Jahren zeigen, dass es hier Skipper häufig an der notwendigen Sorgfalt fehlen lassen. Zu beachten seien auch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beim Transport von Kraftstoffen in Privatfahrzeugen zum Boot. Unter Beachtung der gegebenen Sicherheitshinweise und –Empfehlungen steht aber einem ungetrübten Wassersportgenuss nichts im Wege. Egon Schuster dankte zum Abschluss der Veranstaltung den Referenten. Einen besonderen Appell richtete er an die Clubs, die sich in der Vergangenheit an der Kampagne der „Blauen Flagge“ beteiligt haben, daran auch künftig festzuhalten. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass sich in der Öffentlichkeit die Meinung bildet, der Club sei nicht mehr „umweltfreundlich“ oder verstoße gar gegen Umweltauflagen. |
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Das Betanken von Booten aus Kraftstoffkanistern Allgemeine Sicherheitshinweise Das Boot am Tank- bzw. Servicesteg sicher festmachen. Alle Besatzungsmitglieder von Bord gehen lassen. Rauchen, Feuer und offenes Licht ist verboten. Elektrische Geräte und Zündquellen an Bord ausschalten. Für sicheres Befüllen sorgen (Einfülltrichter, Pumpschlauch). Gefahr durch elektrostatische Aufladung Nur Metalleinfülltrichter und -kanister für Benzin einsetzen. Erdung des gesamten Einfüllsystems sicherstellen. Nach Beendigung des Tankvorgangs mind. eine Minute warten, um den Ladungsausgleich im Kraftstoff sicherzustellen |
Links die Ihnen bei der Bearbeitung helfen können: Ausschreibung Blaue Flagge... Muster eines Notfallplans... ![]() Bericht: Helmut Schink / Reiner Blumberg |
Sicherheitsmaßnahmen nach dem Betanken Kontrolle von Motorraum und Bilge auf evtl. ausgelaufenen Kraftstoff. Motorraumgebläse einschalten und Motorraum ausreichend durchlüften. Erst danach elektrische Geräte und Zündquellen an Bord wieder einschalten. Regelmäßige Inspektion auf Dichtigkeit und festen Sitz aller Kraftstoffschlauchanschlüsse und -verbindungen. Umweltschutz Sicherstellen, dass keinerlei Kraftstoff ins Wasser gelangt. Saugfähiges Tuch bzw. Vlies um den Einfüllstutzen legen. Tank nicht überfüllen – Volumenausdehnung des Kraftstoffs bei hohen Temperaturen berücksichtigen. Transport von befüllten Kraftstoffkanistern Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen GGVS und ADR. GGVS erlaubt national die Mitnahme von max. 60 l Kraftstoff als Reserve (nur in Kanistern, die für die Verwendung von Kraftstoffen zugelassen sind). Grenzüberschreitend ist nur die Mitnahme von max. 20 l in geeigneten Kraftstoffbehältern zugelassen. Ausnahmeartikel in der ADR 1.1.3.1 bzgl. Freistellung von Privatpersonen, die gefährliche Güter (Kraftstoffe) für den persönlichen Gebrauch in einzelhandelsgerechter Verpackung befördern Kanister müssen ADR-Zulassung haben und mit amtlich vorgeschriebenen Aufklebern für Otto- oder Dieselkraftstoff (UN-Nr.) gekennzeichnet sein. Wichtig: Versicherungsschutz der KFZ-Haftpflicht ist individuell zu klären. |